Die Abrechnung nach dem "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" ist die am weitesten verbreitete Methode der Honorierung anwaltlicher Dienstleistungen. Zugrundegelegt wird dabei zunächst der Streitwert, aus diesem erschließt sich dann eine Gebühr, deren Höhe vom Umfang der Tätigkeit abhängt. Nachfolgend können Sie anhand des Streitwertes die voraussichtlichen Kosten eines Rechtstreites berechnen:
Das Honorar im Rahmen eines ersten, außergerichtlichen Beratungsgespräches darf den Betrag von EURO 190,- (plus MwSt.) nicht übersteigen. Beauftragen Sie den Anwalt über die Erstberatung hinaus mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, werden u.U. bis zu 2,5 Gebühren fällig, auf diese werden die Kosten der Erstberatung jedoch angerechnet.
Die Vorteile dieser Abrechnungsmethode liegen, wie schon erwähnt, in der hohen Voraussehbarkeit der Kosten. Allerdings gibt es auch hier Unwägbarkeiten und Nachteile. So kann der Gebührensatz im Laufe der Bearbeitung der Angelegenheit steigen, wenn unvorhergesehene tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auftauchen.
Von Nachteil ist ebenfalls, dass in vielen Fällen ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, da der Rechtsanwalt im Prinzip ein Festhonorar erhält. Der Umfang der tatsächlich zu erbringenden Leistung ist in aller Regel nicht vom Streitwert abhängig, sondern vom Schwierigkeitsgrad rechtlicher und tatsächlicher Fragestellungen. Ein Nachbarrechtsstreit mit sehr geringem Streitwert kann rechtlich sehr aufwendig und tatsächlich mühevoll sein. Andererseits ist
der Anwalt aufgrund seines Know-hows möglicherweise in der Lage, einen Gesellschaftsvertrag, der für das Unternehmen existenziell wichtig ist, innerhalb kurzer Zeit zu fertigen. Daher sind im Rahmen der außergerichtlichen Beratung andere Honorarmodelle erwägenswert.
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